
Täglich bringen wir mehr als 2,3 Mio. Menschen auf über 680 Linien pünktlich an ihr Ziel. Dennoch kann es passieren, dass dichter Verkehr, Stau oder Störungen eine fahrplanmäßige Ankunft unmöglich machen. Aber für genau diese Fälle geben wir ein ganz besonderes Versprechen:
Sollten Sie also Ihr Ziel einmal mehr als 20 Minuten zu spät erreichen, bekommen Sie 50% Ihres Fahrpreises erstattet. Versprochen!
Geben Sie hier die Details zu der verspäteten Fahrt an, die maximal drei Tage zurück liegen darf. Bitte halten Sie für den folgenden Antrag Ihre persönlichen Daten, Ihre Emailadresse und die verwendete Fahrkarte bereit. Sie erhalten sofort nach dem Absenden eine Eingangsbestätigung an Ihre E-Mail-Adresse.
Bei Einzelfahrkarten vergüten wir 50% des aufgedruckten Fahrpreises. Beträge unter einem Euro werden auf 1 Euro aufgerundet. Bei Zeit-, Tages- oder Gruppenkarten erfolgt die Entschädigung anteilig. Hier wurde jeweils ein durchschnittlicher Fahrpreis pro Fahrt errechnet und zugrunde gelegt. Bei Gruppenkarten kann nur einmal eine Entschädigung in Anspruch genommen werden. Bei Zeitkarten kann die Entschädigung nur so lange erfolgen, bis die Hälfte des tatsächlichen Kaufpreises erreicht ist (bei Monats- und Abokarten je Monat, bei Wochenkarten je Woche gerechnet).
Sie bekommen von uns einen Buchungsbeleg per E-Mail oder Post mit dem Entschädigungsbetrag und der Buchungsnummer zugesendet, wenn ein Anspruch besteht. Zusammen mit dem Buchungsbeleg und Ihrer genutzten Fahrkarte können Sie in allen HVV-Servicestellen innerhalb von 3 Monaten Ihren Betrag in bar abholen. Bitte beachten Sie, dass eine Bar-Auszahlung ohne diese beiden Unterlagen leider nicht möglich ist! Bei einem Entschädigungsbetrag von über 5 Euro bringen Sie bitte zusätzlich Ihren Personalausweis mit.
Achtung bei Fahrkartenwechsel: Wenn die Gültigkeit Ihrer Fahrkarte ausläuft und Sie eine neue nur erhalten, wenn Sie ihre alte zurückgeben (z.B. bei ProfiCards), denken Sie bitte daran, Ihren Entschädigungsbetrag vorher einzulösen, da er sonst verfällt. Eine Auszahlung ist nur möglich, wenn die zur beanstandeten Fahrt gehörige Fahrkarte vorgelegt werden kann.