Seit dem 1. September 2011 ist es in allen U-, S- und A-Bahn-Zügen, in den Zügen von Metronom und EVB sowie in allen Bussen und in den Haltestellen von U-, S- und A-Bahnen untersagt, Alkohol zu trinken oder in geöffneten Behältnissen mit sich zu führen.
Am 16. August stellte der HVV das Verbot in seinen Details und die Kommunikationsmaßnahmen zur Einführung in einer Pressekonferenz vor. Die beiden größten Verkehrsunternehmen des Verbundes, die Hamburger Hochbahn AG und die S-Bahn Hamburg GmbH, erläuterten, was das Verbot für sie bedeutet und wie sie es im täglichen Betrieb umsetzen werden.
Frank Horch, Senator der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation: „Wir wollen einen attraktiven ÖPNV für Hamburg, in dem sich alle Fahrgäste sicher fühlen können. Wenn bisher Unentschlossenen die Entscheidung zum Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel durch das Alkoholkonsumverbot leichter fällt, würde ich mich freuen.“
Dies ist auch im Sinne von Lutz Aigner, Geschäftsführer des HVV: „Mit 86 Prozent hat sich im vergangenen Jahr die große Mehrheit unserer Fahrgäste für ein Alkoholkonsumverbot ausgesprochen. Wir wollen diesen Kundinnen und Kunden ein besseres Gefühl bei der Nutzung von Bus und Bahn geben und gehen bei der Umsetzung des Verbots von der Einsicht und Rücksichtnahme auch der übrigen Fahrgäste aus.“
In der ersten Phase setzten HVV und Verkehrsunternehmen vor allem auf die Information der Fahrgäste. Es wurden entsprechende Plakate im Haltestelleneingangsbereich, auf den Bahnsteigen und in den Fahrzeugen angebracht. Piktogramme machen – ähnlich wie beim Rauchverbot – dauerhaft auf das Verbot aufmerksam. Zudem überreichte das Sicherheits- und Fahrkartenprüfpersonal der Unternehmen den Fahrgästen vor Ort Informationskarten,
die auch über die HVV-Servicestellen verteilt wurden. Auf Schnellbahnhaltestellen weisen automatische Durchsagen auf das Alkoholkonsumverbot hin.
Einen Monat lang gab es eine „Verwarnphase“, in der zwar alkoholtrinkende Fahrgäste aufgefordert wurden, den Konsum zu unterlassen, aber für die Übertretung des Verbots noch nichts zahlen mussten. Seit dem 1. Oktober 2011 droht jedoch für die Missachtung des Verbots eine Strafe von 40 Euro. Diese Strafe wird vom Sicherheitspersonal oder vom Prüfpersonal der Verkehrsunternehmen erhoben, in deren Zuständigkeit die Durchsetzung des Verbots fällt.
Ulrich Sieg, Vorstandsmitglied der Hamburger Hochbahn AG: „Die HOCHBAHN wird bei der Durchsetzung des Alkoholkonsumverbots mit Augenmaß vorgehen. Genau wie beim Rauchverbot erwarten wir, dass sich das Verbot mit Unterstützung aller Beteiligten zügig flächendeckend durchsetzt.“
Kay Uwe Arnecke, Sprecher der Geschäftsführung der S-Bahn Hamburg GmbH, ergänzt: „Bei der Einführung des Alkoholkonsumverbots rechnen wir mit der Einsicht unserer Fahrgäste. Deshalb informieren wir unsere Kunden auch umfänglich über die geltenden Bestimmungen. Darüber hinaus bereiten wir unsere Sicherheitskräfte auf die Herausforderungen bei der Durchsetzung des Verbotes intensiv vor."
Ausgenommen vom Alkoholkonsumverbot des HVV sind nur die Nord-Ostsee-Bahn, Nordbahn und DB Regio, da diese Verkehrsunternehmen Bahnlinien betreiben, die das HVV-Gebiet in Richtung Schleswig-Holstein überschreiten, und dort kein Alkoholverbot eingeführt wurde. Ausgenommen ist auch die HADAG wegen ihres touristisch geprägten Elb-Fährverkehrs.
Nach wie vor ist es im gesamten HVV erlaubt, alkoholhaltige Getränke in fest verschlossenen Behältnissen mit sich zu führen und selbstverständlich kann jeder, der vorher etwas getrunken hat, auch weiterhin mit dem HVV fahren.
1. Gründe für das Alkoholkonsumverbot
Warum wurde das Alkoholkonsumverbot im HVV eingeführt?
Vor allem, weil die meisten Fahrgäste dies befürworten. Bei einer repräsentativen Umfrage des HVV im August 2010 haben sich sowohl 86 Prozent der Bevölkerung im HVV-Gebiet als auch 86 Prozent der HVV-Fahrgäste für ein Alkoholkonsumverbot ausgesprochen.
Welche Gründe nannten die Befürworter des Alkoholkonsumverbots?
Auf die offene Frage (also ohne vorgegebene Antwort-Auswahl) wurden folgende Gründe am häufigsten genannt:
1. Belästigung / Pöbeleien / Kontrollverlust / Enthemmung (54 Prozent)
2. Angst / Sicherheitsbedenken / fördert Aggressivität / Gewaltbereitschaft (38 Prozent)
3. Geruchsbelästigung / mangelnde Sauberkeit (26 Prozent)
2. Details des Verbots
Wann trat das Alkoholkonsumverbot im HVV in Kraft?
Am 1. September 2011
Wo genau gilt das Alkoholkonsumverbot im HVV?
In allen U-, S-Bahnen und AKN-Zügen, in den Zügen von metronom und EVB sowie in allen Bussen und an den Haltestellen von U-Bahn, S-Bahn und AKN.
Gibt es Ausnahmen?
Ja. In den Zügen der DB Regio, der nordbahn, der Nord-Ostsee-Bahn und auf den HADAG-Fähren gilt das Alkoholkonsumverbot nicht.
Gilt das Alkoholkonsumverbot auch an Bahnhöfen, an denen außer S-Bahn auch Regional- oder Fernzüge halten?
Das Verbot kommt an allen S-Bahn-Haltestellen im HVV zur Anwendung. In „gemischten“ Stationen wie Pinneberg und Buxtehude gilt es somit auch auf den Regionalbahn-Bahnsteigen. Ausgenommen von dieser Regelung sind die Knotenpunkte Hauptbahnhof, Bf. Altona, Bf. Dammtor, Bf. Bergedorf und Bf. Harburg. Hier gilt das Alkoholkonsumverbot nur in den HVV-fahrscheinpflichtigen Bereichen der S-Bahn. Die Fernbahngleise und die Verbindungswege in diesen Verkehrsstationen sind somit vom Verbot ausgenommen.
Wird eine Strafe für das Übertreten des Alkoholkonsumverbots erhoben?
Ja, 40 Euro.
Wo ist das Alkoholkonsumverbot rechtlich verbindlich niedergeschrieben?
In den Beförderungsbedingungen und Hausordnungen der Verkehrsunternehmen im HVV sowie bei DB Station und Service.
Wie lautet die genaue Formulierung in den Beförderungsbedingungen?
§4 Abs. (2) Ziff. 14 lautet ab 1.9.2011: Fahrgästen ist insbesondere untersagt, in den U-Bahnen, S-Bahnen, A-Bahnen, Bussen, Zügen der metronom Eisenbahngesellschaft mbH und der EVB Eisenbahnen und Verkehrsbetriebe Elbe-Weser GmbH sowie auf den entsprechend gekennzeichneten Haltestellen und Betriebsanlagen im HVV-Gebiet alkoholhaltige Getränke zu konsumieren oder in geöffneten – insbesondere nicht wieder verschließbaren – Behältnissen mitzuführen. Behältnisse mit alkoholischem Inhalt dürfen nur dann mitgeführt werden, wenn diese fest verschlossen und nicht unmittelbar konsumbereit transportiert werden. (Alkoholkonsumverbot)
3. Was ist weiterhin erlaubt?
Kann ich weiterhin alkoholische Getränke im HVV transportieren?
Ja, in geschlossenen Behältnissen (Flaschen, Dosen u.ä.) ist dies weiterhin erlaubt. Der Transport in geöffneten, insbesondere nicht wieder verschließbaren Behältnissen ist untersagt.
Darf ich den HVV auch weiterhin nutzen, wenn ich Alkohol getrunken habe?
Ja, selbstverständlich. Nur der Konsum in den entsprechend gekennzeichneten Verkehrsmitteln und Haltestellen ist verboten.
Wird an den Bahnhofskiosken weiterhin Alkohol verkauft?
Ja, denn das Verbot bezieht sich nur auf den Konsum. Innerhalb von Gaststätten, die sich auf der Haltestelle befinden, ist der Alkoholkonsum jedoch weiterhin gestattet.
4. Umsetzung des Verbots in der Praxis
Woran erkenne ich, dass der Alkoholkonsum verboten ist?
An den Piktogrammen in den Fahrzeugen und an den Haltestellen. In den ersten Monaten des Verbots werden Sie außerdem durch Plakate im Eingangsbereich der Haltestellen, in den Haltestellenvitrinen und in den Fahrzeugen und mit Durchsagen auf den Haltestellen auf das Verbot aufmerksam gemacht.
Wer prüft die Einhaltung des Alkoholkonsumverbots?
Die Sicherheitskräfte und das Prüfpersonal der Verkehrsunternehmen. Sie werden auch die 40 Euro Strafe erheben.
5. Sonstiges
Wie soll ich mich verhalten, wenn ich mich von alkoholtrinkenden Fahrgästen belästigt fühle?
Sie können dies, wie bei jeder anderen Belästigung auch, über die Infosäulen auf den Bahnsteigen dem Verkehrsunternehmen mitteilen und ggf. um Hilfe bitten. Über die Gegensprechanlagen an den Zugtüren kann auch der Zugführer informiert werden.